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   BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 25.12   

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https://dejure.org/2013,15815
BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 25.12 (https://dejure.org/2013,15815)
BVerwG, Entscheidung vom 13.06.2013 - 10 C 25.12 (https://dejure.org/2013,15815)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - 10 C 25.12 (https://dejure.org/2013,15815)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit dem Sohn gegenüber einer irakischen Staatsangehörigen

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 36 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 2, AufenthG § 32, AufenthG § 6 Abs. 3, AufenthG § 36 Abs. 2
    Familienzusammenführung, Elternnachzug, unbegleitete Minderjährige, minderjähriges Kind, minderjähriger Sohn, Kindeswohl, Sorgerecht, sorgeberechtigter Elternteil, Personensorge, personensorgeberechtigter Elternteil, Nachzugsanspruch,Volljährigkeit, volljährig, ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 6 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 36 Abs. 1
    Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit dem Sohn gegenüber einer irakischen Staatsangehörigen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12

    Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe;

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 25.12
    § 36 Abs. 1 AufenthG ist auch nicht etwa teleologisch zu reduzieren, wenn neben dem unbegleiteten Sohn in Deutschland weitere minderjährige Kinder im Heimatland zu betreuen sind (Urteil vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 14).

    Anders als beim Kindernachzug nach § 32 AufenthG reicht eine Antragstellung vor Erreichen der Volljährigkeit nicht aus, um den Anspruch zu erhalten (vgl. dazu ausführlich Urteil vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 17 ff.).

    Das setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der im Ausland lebende Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (Urteile vom 10. März 2011 - BVerwG 1 C 7.10 - Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr. 5 = NVwZ 2011, 1199 und vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 10.12 - Rn. 37 ff., zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 25.12
    Sie dient dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern (Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 9.12 - Rn. 12 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).
  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 25.12
    Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, vgl. Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 Rn. 10 = Buchholz 402.242 § 32 AufenthG Nr. 4 Rn. 10).
  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 25.12
    Während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind vom Revisionsgericht allerdings zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es nunmehr anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15 S. 32).
  • BVerwG, 10.03.2011 - 1 C 7.10

    Internationale Adoption; Kafala; Pflegekindschaftsverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 25.12
    Das setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der im Ausland lebende Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (Urteile vom 10. März 2011 - BVerwG 1 C 7.10 - Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr. 5 = NVwZ 2011, 1199 und vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 10.12 - Rn. 37 ff., zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).
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